August 15, 2018
Elektronik ElektroG

Am 15. August treten neue Pflichten für den Verkauf elektronischer Produkte in Kraft

Am 15. August 2018 tritt der so genannte offene Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft, wodurch weitere Produkte unter das Gesetz fallen. Nicht mehr nur typische Elektrogeräte, sondern grundsätzlich alle Anwendungen mit elektronischen Komonenten, wie z.B.auch Smart Textiles, müssen ab diesem Stichtag nach den neuen gesetzlichen Vorgaben bei der zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) registriert sein, damit eine umweltgerechte Entsorgung der Produkte gewährleistet ist.

Bild: Shutterstock/sfam_photo

„Obwohl die neue Vorgabe für Elektroaltgeräte seit Monaten bekannt ist, trifft sie viele Unternehmen immer noch unvorbereitet“, sagt Anja Olsok, Geschäftsführerin der Bitkom Servicegesellschaft. „Wer mögliche Bußgelder von bis zu 100.000 Euro und Abmahnungen von Wettbewerbern vermeiden will, sollte sein Geschäft umgehend bei der stiftung ear registrieren lassen.“

Hintergrund der jetzt anstehenden Änderungen ist die Novellierung des ElektroG im Jahr 2015. Die Einführung des offenen Anwendungsbereiches ist einer der letzten Umsetzungen des neuen ElektroG. Deutschland kommt damit den Vorgaben aus der europäischen WEEE-Richtlinie nach. Andere EU-Länder wie Österreich und Frankreich haben diese rechtlichen Vorgaben bereits umgesetzt. Ein Teil der europäischen Länder plant erst ab dem 01. Januar 2019 mit dem offenen Anwendungsbereich.

Mittelfristig weniger bürokratischer Aufwand durch Verringerung der Anzahl an Kategorien und Gerätearten
Anders als bisher, fallen ab dem 15.08.2018 alle elektr(on)ischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG, außer sie sind durch einen der Ausnahmetatbestände explizit ausgeschlossen. Eine weitere wesentliche Änderung ist die Verringerung der Anzahl an Kategorien und Gerätearten.

Die Unterteilung der europarechtlich vorgegebenen sechs Kategorien in zukünftig 17 Gerätearten erfolgte in enger Zusammenarbeit mit den regelsetzenden Herstellergremien der stiftung ear. Hierzu Alexander Goldberg, Stiftungsvorstand: „Die Umstellung bedeutet erst einmal Aufwand für alle Beteiligten, aber mittelfristig weniger Bürokratie. Nach erfolgter Umstellung auf sechs Kategorien/17 Gerätearten sind nämlich grundsätzlich weniger Mitteilungen und auch weniger Garantienachweise erforderlich. Die bisherige Unterteilung in insgesamt 32 Gerätearten ist heute überholt und verursacht für Hersteller viel Aufwand. Ein weiterer Vorteil ist die einfachere Zuordnung von Geräten zu den neuen Kategorien/Gerätearten“.

In die Kategorie "Medizinische Geräte" fallen unter Anderem Geräte für Strahlentherapie, Kardiologiegeräte, Dialysegeräte, Beatmungsgeräte, nuklearmedizinische Geräte, Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik, Analysegeräte, Gefriergeräte, Fertilisations-Testgeräte, sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen.

Medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte sind jedoch ausdrücklich von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen.

Der Zweck des Ausschlusses ist es, Risiken für die Gesundheit von Menschen, insbesondere derjenigen, die Elektronikaltgeräte (EAG) erfassen und recyclen, zu vermeiden. Daher sind nur solche medizinischen Geräte und In-Vitro-Diagnostika ausgeschlossen, bei denen zu erwarten ist, dass sie jeweils vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden.

Was betroffene Unternehmen im Zuge der Umstellung tun sollten:
1. Sortiment sorgfältig überprüfen: Unternehmen müssen sich einen Überblick verschaffen, welche ihrer Produkte registrierungspflichtig sind.
2. Produkte in richtige Kategorien einordnen: Für die Registrierung bei der stiftung ear müssen Unternehmen die Elektrogeräte vorgegebenen Produktkategorien zuordnen. Teilweise ist es hierfür notwendig die Produkte zu vermessen.
3. Produkte registrieren: Für den Registrierungsantrag bei der stiftung ear benötigen Unternehmen unter anderem einen Dienstleister für die Entsorgung, Angaben zu den verkauften Marken, Bilder der Produkte, deutschsprachige Beschreibungen, ihre Steuernummer und eine insolvenzsichere Garantie.
4. Mit dem Verkauf starten: Sobald der Registrierungsantrag bei der stiftung ear abgeschlossen ist, erhalten Unternehmen eine WEEE-Registrierungsnummer und dürfen ihre elektronischen Produkte verkaufen. Die WEEE-Registrierungsnummer muss unter anderem auf Rechnungen und Angeboten erscheinen.

Was müssen bereits registrierte Unternehmen beachten?
Die stiftung ear hat seit dem 26. Oktober 2018 alle registrierten Produkte automatisch in die neuen Gerätearten überführt. Für jede bisherige Geräteart wird eine Nachfolgegeräteart definiert. Unternehmen müssen überprüfen, ob ihre Produkte durch die automatische Überführung der richtigen Geräteart zugeordnet sind.

Wenn Produkte durch die automatische Überführung den falschen Kategorien zugeordnet wurden, müssen Unternehmen spätestens bis zum 15. November Änderungsanträge für die neuen Kategorien stellen.


Quelle: Bitkom Servicegesellschaft mbH und stiftung elektro-altgeräte register